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Stand 01.01.2012

§ 1 Geltung der Bedingungen

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche – auch zukünftige – der Vertragschließenden. Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie uns schriftlich bestätigt werden.

Zuwiderlaufende oder entgegen stehende Allgemeine des Vertragspartners – nachfolgend Käufer genannt – verpflichten uns nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Sollte eine Bestimmung in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.

2. Bestellungen können wir innerhalb von 2 Wochen annehmen. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung.

3. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Zusicherungen von Eigenschaften, Ergänzungen oder Nebenabredenbedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 3Leistungsumfang, Mitwirkungspflichten

1. Der Käufer hat uns rechtzeitig alle zur Erbringung der Leistung erforderlichen Informationen zu erteilen.

2. Bei Angeboten sichert uns der Kunde zu, die technische und rechtliche Machbarkeit überprüft zu haben. Sollte sich bei Erbringung der Leistung herausstellen, dass diese tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, werden wir dies dem Kunden unverzüglich anzeigen. Ändert der Kunde daraufhin den Auftrag nicht in dem erforderlichen Umfang bzw. schafft die Voraussetzungen, dass die Erbringung möglich wird, sind wir berechtigt, von dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten. Die uns bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten hat der Kunde zu ersetzen.

3.Unsere Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen sowie Kostenvoranschläge dürfen ohne unserer Genehmigung weder weitergegeben, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden.

4. Für Aufträge nach Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben, trägt der Kunde die Gewähr für Richtigkeit

5. Bei Lieferungen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 4 Wochen vor dem Liefertermin durch verbindlichen Abruf mitzuteilen. Wir behalten uns jederzeit vor, Teile (max. die Gesamtmenge) vorzufertigen. Hierfür sind keine technischen Änderungen mehr möglich.

6. Bei Serienteilen behalten wir uns das Recht einer Mehr– oder Minderlieferung von 10 % vor. Die Mehr– Mindermenge wird entsprechend berechnet.

7. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese für den Kunden zumutbar sind.

§ 4 Lieferzeiten

1. Die von genannten Lieferzeiten oder- Termine sind unverbindlich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Lieferzeiten beginnen erst zu laufen, sobald sämtliche vom Besteller zu schaffende Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrages vorliegen, insbesondere vom Besteller alle notwendigen Maße, Angaben, Zeugnisunterlagen, Umstempelbelege sowie Freigaben bereitgestellt sind.

2. Technische Rückfragen sowie fehlende Zeichnungsmaße verlängern den Liefertermin um eine angemessene Frist ( mind. 2 Tage nach Erhalt der erforderlichen Auskunft ).

3. Unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von uns vertretende Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften) verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei unseren Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintreten. Schadensansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.

§ 5 Stornierungen

1. Stornierungen von Aufträgen durch die Kunden sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich. Wird diese erteilt, so sind wir berechtigt, neben der von uns erbrachten Leistungen und anfallenden Kosten eine Stornogebühr in Höhe von bis zu 30 % des Auftragswertes in Rechnung zu stellen.

§ 6 Zahlungsbedingungen, Preise

1. Unsere Preise gelten in Euro und verstehen sich als Nettopreise zzgl. Der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk Uetze ausschließlich ohne Verpackung, Transport und Versicherung. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der vereinbarte Preis netto ohne Abzug sofort ab Bearbeitungsgebühr von 25,00- Euro. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Preise fest bei vorgesehener Lieferung innerhalb 2 Monaten. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware unser Eigentum.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Der Unternehmer liefert nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn er sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.

1. Der Unternehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Er ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller den Unternehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Gleichsam hat der Besteller den Unternehmer zu benachrichtigen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung unmittelbar bevorstehen oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Unternehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Unternehmer entstandenen Ausfall.

3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an den Unternehmer in Höhe des mit dem Unternehmer vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Unternehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Unternehmer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für den Unternehmer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Unternehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Unternehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache des Unternehmers zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Unternehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Unternehmer verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Unternehmers gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an den Unternehmer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5. Der Unternehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.

§8 Mängelansprüche

1. Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft, darf der Unternehmer nach seiner Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen – in der Regel zwei sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig.

Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt 14 Tage nach Erhalt der Ware.

2. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel nachzuprüfen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf vor der Besichtigung bei des Gewährleistungsanspruches an dem bemängelten Gegenstand nichts geändert werden. Beanstandete Teile sind auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Bei von uns als berechtigt anerkannten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nacharbeit, wofür uns eine angemessene Frist zu gewähren ist. Ersatz für entgangenen Gewinn, Demontagekosten oder Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art des Bestellers sind ausgeschlossen.

Eine Pflicht zur Beseitigung von Mängeln besteht nicht, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat. Bei Beschädigungen, die während des Transportes vorgekommen sind oder in unsachgemäßer Behandlung während des Transportes ihren Grund haben, muss sich der Verkäufer an das entsprechende Transportunternehmen halten und dort seine Ansprüche geltend machen. Unsachgemäßer Umgang seitens der Warenannahme durch den Käufer geht zu dessen Lasten. Bei Aufträgen bei denen der Kunde das Material beistellt, haften wir bei Bearbeitungsfehlern maximal in Höhe des Netto Auftragswertes.

§9 Fertigungsunterlagen, Messmethoden, Schutzrechte Dritter

Wenn in den vom Auftraggeber übermittelten Konstruktionsunterlagen nicht ausdrücklich ausgewiesen (z. B. Passungen), wird bei allen angegebenen Maßen nach Allgemeintoleranz– mittel gefertigt. Für Prüfungen bei denen bestimmte Maße sowie sonstige Mess- oder Regelwerte gelten sollen, müssen vor Fertigungsbeginn die entsprechenden Messmethoden festgelegt und von beiden Seiten anerkannt werden. Wenn keine Festlegung erfolgt, gelten unsere Messmethoden.

Für Aufträge nach Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben trägt der Kunde die Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Unterlagen. Wird infolge der Ausführung solcher Aufträge in fremde Schutzrechte eingegriffen, stellt uns der Kunde von Ansprüchen dritter frei.

§10 Verschiedenes

Die zum Lieferangebot gehörenden und von erstellten Unterlagen und Zeichnungen dienen nur zur Fertigung. Sie bleiben unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert. Unterlagen des Bestellers werden von uns mit gebotener kaufmännischer Sorgfalt behandelt und verbleiben zusammen mit dem dazugehörigen Auftrag als Archivgut bei uns. Werkzeuge bei denen der Besteller einen Werkzeugkostenanteil trägt, verbleiben entschädigungslos in unserer Firma.

§11 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand aus dem Vertragsverhältnis einschließlich der Zahlungen ist Burgdorf. Firma MDK Maschinenbau- u. Drehtechnik Kronfeld GmbH ist berechtigt, eine Klage auch vor jedem anderen Gericht zu erheben.

§12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

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